Kontakt

Sachverständigenbüro

Dipl.Ing. Ulf-Hendrik Scheiper M.Sc.
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung
von bebauten und unbebauten Grundstücken

Ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Münster


und

Architekt Dipl.Ing. Heinz Scheiper
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden

Büro Münster

Waldweg 34
48163 Münster

tel: 0251/ 7 10 67 + 71 41 80
fax: 0251/ 71 95 97
mail: info@sv-scheiper.de

Büro Herne

Westring 303
44629 Herne

tel: 02323/ 9 88 89 63
fax: 02323/ 9 57 97 30
mail: uhscheiper@sv-scheiper.de

www.sv-scheiper.de
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Qualifikation
In der Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) vom 21. Juni 2001 wird u.a. ausgeführt:

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

In § 404 Zivilprozessordnung wird der Beauftragung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Vorrang eingeräumt:

§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

Auch "privat" für eine Partei erstellte Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben vor Gericht Beweiskraft. Die Entscheidung des BGH (Az. IV ZR 57/08) vom 18.05.2009 stellt klar, dass der Richter verpflichtet ist, ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar zu verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser "sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent" erwiesen hat.

Gutachten von freien Sachverständigen werden zum Teil vor Gericht nicht anerkannt, da die besondere Sachkunde nicht nachgewiesen ist.

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